Seit mit der Corona-Krise das Veranstaltungsgeschehen zum Teil in den digitalen Raum gerückt ist, fragen Sie uns häufiger zum Thema Verwertungsrechte an einer Dolmetschleistung. Daher haben wir hier einen Überblick für Sie zusammengestellt:
Eine Dolmetschleistung ist eine spontane, mündlich erbrachte Übertragung eines Wortbeitrags in eine andere Sprache. Diese Übertragung kann konsekutiv, also zeitversetzt, oder simultan, das heißt zeitgleich, erfolgen. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie für den Moment bestimmt und somit flüchtig ist. Das Weiteren ist sie nicht wiederabrufbar.
Sagen wir einmal, Sie beauftragen Dolmetscher*innen mit der Verdolmetschung einer Preisverleihung. Dann dolmetschen die Dolmetscher*innen die Reden vor Ort für einen Kreis von Zuhörer*innen. Die Verdolmetschung kann nicht noch einmal gehört werden. Die Zuhörer*innen können sie nicht mit nach Hause nehmen und auch die Dolmetscher*innen können sie nicht noch einmal abrufen.
Auf diesem Konzept basieren die Preise für’s Dolmetschen.
Doch was, wenn es auch anders ginge? Nehmen wir nun an, dass Sie Ihre Veranstaltung filmen und später auf Ihrer Webseite mit einer deutschen Originalspur und einer englischen Verdolmetschung anbieten möchten.
Das Urheberrecht regelt, welche Rechte die Schöpfer*innen von Leistungen und Werken haben. Ein wichtiger Teil des Urheberrechts sind Verwertungsrechte. Um sie geht es im oben beschriebenen Fall.
Die Dolmetscher*innen sind Urheber*innen der Verdolmetschung. Sie können dem Auftraggeber, also Ihnen, ein Verwertungsrecht einräumen. Dies erlaubt Ihnen, die Verdolmetschung aufzuzeichnen und hochzuladen. Dadurch ist sie nicht mehr nur für den Moment bestimmt und flüchtig, sondern kann immer wieder angehört werden.
Unser Dienstleistungsvertrag enthält eine Vereinbarung zu den Verwertungsrechten. Sie besagt, dass, wenn nicht anders besprochen, keine Aufzeichnung der Dolmetschleistung vorgenommen wird.
Sollten Sie nun eine Aufzeichnung und spätere Verwertung planen, halten wir das ebenfalls fest.
In vielen Fällen nutzen unsere Kunden die Aufzeichnungen auf ihren Webseiten oder stellen die Aufnahmen auf youtube zur Verfügung. In diesem Fall berechnen wir pro Dolmetscher*in 300 Euro für eine ganztägige und 150 Euro für eine halbtägige Veranstaltung.
Stellen Sie Ihre Zoom-Veranstaltung im Nachgang zur Verfügung, beträgt das Verwertungshonorar 100 Euro pro Dolmetscher*in.
Bei Kurzveranstaltungen bis zwei Stunden ist die Aufzeichnungsgenehmigung und das Verwertungsrecht im Paketpreis eingeschlossen.